Keine Kündigung

  • von Helmut Kammann
  • 16 Apr., 2019

Hausverbot und Weigerung Kamera zu entfernen rechtfertigen keine Kündigung

Dass nicht alle Pflichtverletzungen eines Mieters eine Kündigung des Mieters rechtfertigen, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt im September 2018 klar. Im entschiedenen Rechtsstreit ging es um ein Hausverbot, welches der Mieter gegenüber dem Vermieter ausgesprochen hatte. Zudem weigerte sich der Mieter, trotz der Aufforderung des Vermieters, eine installierte Überwachungskamera wieder abzubauen.

Ein Vermieter eines Ladenlokals und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung des Vermieters. Grund für die Kündigung durch den Vermieter sollte eine vom Mieter gegenüber dem Vermieter ausgesprochene Zutrittsverweigerung sein. Der Mieter weigerte sich auch, eine Überwachungskamera zu deinstallieren. Als der Mieter nach Ausspruch der Kündigung nicht freiwillig auszog, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.

Ohne Erfolg! Das OLG Frankfurt entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Das Gericht konnte keinen wichtigen Grund erkennen, der eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätte. Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Vermieter ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Hierzu muss dem Vermieter unter Abwägung der beiderseitigen Interessen von Vermieter und Mieter, die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sein. Zwar hatte der Mieter gegenüber dem Vermieter eine Zutrittsverweigerung ausgesprochen. Der Mieter hatte sich auch geweigert, eine Überwachungskamera zu deinstallieren. Aber obwohl der Hausfrieden nachhaltig gestört und das Verhältnis der Parteien offensichtlich zerrüttet war, war die Kündigung mangels ausreichendem Kündigungsgrund rechtswidrig und unwirksam (OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.09.18, Az. 2 U 55/18).

Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

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