Betriebskosten

  • von Helmut Kammann
  • 29 Mai, 2019

Keine Umlegung von Betriebskosten bei unklarer Vereinbarung

Dass die Umlegung von Betriebskosten nur bei einer ausdrücklichen, inhaltlich eindeutigen Regelung, wirksam vereinbart wurde, stellte das Landgericht Hagen im März 2019 klar. Es muss in einem Mietvertrag eindeutig geregelt werden, welche Betriebskosten ein Mieter neben der Grundmiete dem Vermieter erstatten muss. Dabei ist eine Bezugnahme im Mietvertrag auf die Betriebskostenverordnung ausreichend.

Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit von Betriebskostenabrechnungen. Der Mieter hatte den Vermieter auf Rückerstattung von Betriebskosten verklagt. Der Vermieter hatte im Mietvertrag lediglich die Kostenpositionen Allgemeinstrom, Wasser, Entwässerung, Straßenreinigung, Müllabfuhr und Heizungskosten beispielhaft aufgeführt. Zudem hatte der Vermieter den Begriff „Nebenkosten“ verwendet. Der Mieter war nun der Ansicht, dass der Vermieter weitere Kostenpositionen nicht geltend machen durfte.

Das LG Hagen entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Der Vermieter wurde zur Rückzahlung anteiliger Kosten verurteilt. Durch die Klausel konnten nicht sämtliche in der BetriebskostenV aufgeführte Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Für die Umlage sämtlicher Betriebskosten war eine ausdrückliche, inhaltlich eindeutige Vereinbarung erforderlich. Es musste klar sein, welche konkreten Betriebskosten der Mieter neben der Grundmiete tragen sollte. Hierfür ist es ausreichend, dass in einem Mietvertrag auf die Betriebskostenverordnung Bezug genommen wird. Bis 2003 war es ausreichend, im Mietvertrag auf die Anlage 2 zu § 27 Abs. 1 II. BV zu verweisen. Die Verwendung des Begriffs „Nebenkosten“ war zudem nicht eindeutig und ging zu Lasten des Vermieters, weil hiervon auch die in § 1 Abs. 2 BetrKV aufgezählten Kostenarten wie „Verwaltungskosten“ erfasst werden, die nicht auf Mieter umgelegt werden können. Nur die im Mietvertrag konkret aufgezählten Positionen waren somit umlagefähig. Die Zahlungen des Mieters auf andere Kostenpositionen musste der Vermieter zurück erstatten (LG Hagen, Urteil v. 01.03.19, Az. 1 S 210/18).

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
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