Rückbau

  • von Helmut Kammann
  • 27 Mai, 2019

Mieter muss Einbauten beseitigen auch wenn Vermieter dem Einbau zustimmte

Das Amtsgericht Paderborn stellte im Januar 2019 klar, dass die Zustimmung eines Vermieters zur Veränderung der Mieträume in der Regel nur für die Laufzeit des Mietvertrages gilt. Aus diesem Grund ist ein Mieter beispielsweise verpflichtet, einen von ihm verlegten Fußboden wieder zu beseitigen. Mieter sind also auch bei Zustimmung des Vermieters verpflichtet, von ihnen durchgeführte Umbauten wieder rückzubauen. Nur wenn durch Umbauten die Mietwohnung erst dem vertragsgemäßen Zustand zugeführt wird, ist ein Mieter nicht zur Beseitigung verpflichtet.

Ein Mieter und sein Vermieter stritten vor dem AG Paderborn darüber, ob der Mieter verpflichtet war, einen von ihm verlegten Fußboden anlässlich seines Auszugs wieder zu beseitigen. Da der im Flur verlegte Teppichboden bei Einzug des Mieters bereits abgenutzt war, wurde im Übergabeprotokoll vereinbart, dass der Mieter im Flur einen neuen Bodenbelag verlegen werde. Der Mieter verlegte daraufhin in der gesamten Mietwohnung neuen Laminatboden. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mieter vom Vermieter Erstattung der Kosten i.H.v. 1.260,28 €. Der Mieter konnte allerdings nicht genau berechnen, wie hoch die Kosten für die Verlegung des Laminats im Flur waren. Der Vermieter seinerseits hatte anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses den Mieter zur Beseitigung des Laminatbodens aufgefordert. Der Vermieter beseitigte nach Ablauf der Frist den Boden selbst und wollte seinerseits Kosten. i.H.v. 100,- € vom Mieter erstattet haben.

Das AG Paderborn entschied den Rechtsstreit überwiegend zu Gunsten des Vermieters. Laut Übergabeprotokoll hatte der Vermieter lediglich zugestimmt, dass der Mieter einen neuen Boden im Flur verlegt. Es war jedoch nicht nachweislich vereinbart worden, dass der Vermieter auch die Kosten übernimmt. Die Zustimmung des Vermieters zur Veränderung der Mieträume bezog sich aber nach Ansicht des Gerichts nur auf die Laufzeit des Mietvertrages, so dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich zum Rückbau verpflichtet war. Da allerdings die Verlegung des Fußbodens im Flur der Mietwohnung zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands diente, war der Mieter nicht verpflichtet diesen Teil des Fußbodens wieder zu beseitigen. Der Mieter war aber verpflichtet, den übrigen von ihm verlegten Fußboden in der Mietwohnung zu beseitigen (AG Paderborn, Urteil v. 08.01.19, Az. 51a C 78/18).

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

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