Vertragsgestaltung

  • von Helmut Kammann
  • 23 Mai, 2019

Mieter kann Wasserversorgung als mietvertragliche Leistung fordern

Eine uneingeschränkte Wasserversorgung kann von einem Mieter als vertragliche Leistung eingefordert werden. Ist eine Mietwohnung ohne Wasserversorgung ist eine Mietminderung zu 50% angemessen. Dies stellte das Landgericht Frankfurt/Oder im November 2018 klar.

Ein Mieter und sein Vermieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mietminderung. Hintergrund war, dass der Vermieter bewirkt hatte, dass das Versorgungsunternehmen die Wasserversorgung für die Mietwohnung abgestellt hatte. Aus diesem Grund minderte der Mieter die Miete. Der Vermieter glaubte sich zu seiner Maßnahme berechtigt. Der Vermieter hatte das Mietverhältnis nämlich mehrfach aus verschiedenen Gründen fristlos und ordentlich mit gesetzlicher Kündigungsfrist gekündigt. Da der Mieter nicht freiwillig auszog, klagte der Vermieter auf Räumung und Zahlung rückständiger Miete.

Das LG Frankfurt/Oder entschied zu Gunsten des Mieters, dass die Mietminderung zu 50% berechtigt war. Eine uneingeschränkte Wasserversorgung ist nach Ansicht des Gerichts eine vom Vermieter vertraglich geschuldete Leistung. Weil ein Mieter ohne Versorgung mit fließendem Wasser die Mieträume wie Badezimmer, Küche und Toilette nur beschränkt nutzen kann. Dies führte dazu, dass der Mieter im entschiedenen Rechtsstreit die gesamte Mietwohnung nicht uneingeschränkt nutzen konnte. Das Gericht hielt eine Mietminderung von 50% für angemessen. Der Mieter musste den Mangel nicht dem Vermieter anzeigen, weil der Vermieter selbst für die Unterbrechung der Wasserversorgung verantwortlich war (LG Frankfurt/Oder, Urteil v. 29.11.18, Az. 15 S 112/17).

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

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