Mietvertrag

  • von Helmut Kammann
  • 06 Juni, 2019

Klagt Vermieter auf Mietkaution muss Mieter Prozesszinsen zahlen

Wenn Sie als Vermieter die Kaution einklagen müssen, weil Ihr Mieter diese bisher noch nicht entrichtet hat, haben Sie gegen den Mieter einen Anspruch auf Zahlung der Prozesszinsen. Dies stellte das Amtsgericht Dortmund im April 2019 klar. Zwar handelt es sich bei der Kaution für Sie als Vermieter um Fremdgeld, aber gemäß § 291 BGB haben Sie Anspruch auf Prozesszinsen.

Ein Vermieter hatte seinen Mieter auf Zahlung der im Mietvertrag vereinbarten Mietkaution sowie auf Zahlung von Prozesszinsen seit Zustellung des diesbezüglichen Mahnbescheids verklagt. Der Mieter hatte die Kaution seit Beginn des Mietverhältnisses nicht entrichtet.

Das AG Dortmund entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Der Anspruch auf Zahlung der Kaution war natürlich begründet, da der Mieter laut Mietvertrag zur Zahlung verpflichtet war. Zwar handelt es sich bei einer Mietkaution für einen Vermieter um Fremdgeld und der hat keinen Zinsschaden durch die Nichtzahlung der Kaution. Gemäß § 291 BGB stehen einem Vermieter als Strafe jedoch die Prozesszinsen zu, wenn er einen Mieter auf Zahlung der Kaution verklagt. Nach dem gesetzgeberischen Zweck des § 291 BGB wird der Mieter allein deswegen einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess kommen lässt und für das von ihm damit eingegangene Risiko einstehen soll (AG Dortmund, Urteil v. 05.04.19, Az. 425 C 1962/19).

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

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