Modernisierung

  • von Helmut Kammann
  • 12 Juni, 2019

Vermieter kann kurz vor Mietende keine Modernisierungsmaßnahme mehr durchsetzen

Dauert ein Mietverhältnis nur noch wenige Monate, haben Sie als Vermieter keinen Anspruch auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen durch Ihren Mieter während der noch verbleibenden Mietzeit. Dies stellte das Amtsgericht Gelsenkirchen im Dezember 2018 klar.

In einem 1989 geschlossenen Mietvertrag wurde vereinbart, dass der Mieter berechtigt ist, eine Nachtspeicherheizung einzubauen und dass diese bei Mietende in das Eigentum des Vermieters übergeht. Der Mieter baute die Nachtspeicherheizung ein; zwischenzeitlich wurden auch die Heizkörper in der Mietwohnung ausgetauscht. Kurz vor Beendigung des Mietverhältnisses begehrte der Vermieter vom Mieter die Duldung des Einbaus einer neuen Heizungsanlage. Der Mieter war zu einer Duldung nicht bereit und verwies darauf, dass das Mietverhältnis bald endet.

Das AG Gelsenkirchen entschied den anschließenden Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Zum einen lag nach Ansicht des Gerichts keine ordnungsgemäße Ankündigung der Modernisierung gemäß §§ 555a, 555b BGB vor. Denn aus der Ankündigung des Vermieters ging nicht hervor, welche Arbeiten in der Wohnung ausgeführt werden sollten. Zudem stand die Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, wonach der Mieter berechtigt war eine Nachtspeicherheizung einzubauen, der verlangten Duldung des Mieters entgegen. Außerdem war der Vermieter zu der Modernisierung nach Ansicht des Gerichts zurzeit nicht berechtigt, da das Mietverhältnis mit dem Mieter ohnehin bald endete (AG Gelsenkirchen, Urteil v. 18.12.18, Az. 210 C 456/18).

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

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