Mieterhöhung

  • von Helmut Kammann
  • 31 Mai, 2019

Mieterhöhungen in Dortmund werden ab 01.06.2019 stärker begrenzt – es gilt erstmals eine 15%ige Kappungsgrenze

In Dortmund gilt für Mieterhöhungen freifinanzierter Wohnungen (Anpassung an die sog. ortsübliche Vergleichsmiete; § 558 BGB) ab dem 01. Juni 2019 erstmals eine Kappungsgrenze von 15 % statt bisher 20%.

„Gerade weil der Wohnungsmarkt in Dortmund enger geworden ist und die Mieten steigen, ist die Neufestlegung der Landesregierung richtig. Wir freuen uns über diesen verbesserten Schutz für Bestandsmieter in Dortmund!“, stellte Dr. Tobias Scholz, wohnungspolitischer Sprecher des Mietervereins Dortmund und Umgebung e.V. fest.

Maßstab für allgemeine Mieterhöhungen ist zunächst der örtliche Mietspiegel. Unverändert ist zuerst die sachgerechte Einordnung wichtig. Kappungsgrenze bedeutet dann: Bei stärkeren Erhöhungen darf die Kaltmiete in einem Zeitraum von drei Jahren dann nicht mehr als 15 % steigen. Bisher waren maximal 20% zulässig, dies ist die allgemeine Regelung für ganz Deutschland; die Landesregierungen können Gebiete „mit erhöhtem Wohnungsbedarf“ festlegen, in denen dann die 15%ige Kappungsgrenze gilt, um den Mietenanstieg im Bestand „zu bremsen“.

„Die Kappungsgrenze wird allgemein von Vermietern beachtet; jetzt könnte es allerdings sein, dass die Senkung der Kappungsgrenze auf 15% gar nicht allen Vermietern bekannt ist. Umso mehr müssen Mieter Erhöhungen, die ab dem 01.06.2019 zugehen, kritisch prüfen. Also: keine vorschnelle Unterschrift!“, betonte Rainer Stücker, Geschäftsführer des Mietervereins.

Der Mieterverein Dortmund bietet seinen Mitgliedern in allen Rechtsfragen einer Mieterhöhung einschließlich der Einhaltung der Kappungsgrenze umfassende telefonische und persönliche Beratung und Vertretung an. Ein kostenfreier Mieterratgeber zum Thema Mieterhöhungen und der Dortmunder Mietspiegel sind in der Mietervereins-Geschäftsstelle, Kampstraße 4, 44137 Dortmund erhältlich und unter www.mietspiegel-dortmund.de abrufbar. Dort kann auch der kostenfreie Online-Mietspiegel-Rechner des Mietervereins genutzt werden.

Hintergrund:

Ursache für den besseren Mieterschutz ist die neue Kappungsgrenzenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (gemäß § 558 Abs. 3 BGB). Diese tritt am 01.06.2019 in Kraft und löst die bisherige Verordnung zum Ende ihrer fünfjährigen Laufzeit ab.Neben Dortmund sind auch die Ruhrgebietsstädte Bochum, Essen und Mülheim an der Ruhr in der Gebietskulisse für die 15%ige Kappungsgrenze enthalten. In zahlreichen kleineren Städten, z.B. Waltrop gilt die neue Verordnung jedoch nicht mehr, so dass hier wieder die allgemeine Kappungsgrenze von 20 % greift.

Laut Koalitionsvertrag der CDU/FDP-Landesregierung sollte auch diese Mieterschutzverordnung abgeschafft werden. Nun besteht sie mit veränderter Gebietskulisse weiter, jedoch nur für 13 Monate. Bis dahin lässt die Landesregierung die Wirksamkeit aller Mieterschutzverordnungen durch ein externes Gutachten überprüfen. Gleichzeitig wurden durch statistische Tricks 30 Städte und Gemeinden aus der Regelung gekippt.

Pressemitteilung Mieterverein Dortmund und Umgebung e.V. // 31.05.2019

von Helmut Kammann 13. Juni 2019
Vermieter muss von nicht abgesprochener Schlüsselrückgabe Kenntnis haben
von Helmut Kammann 12. Juni 2019
Vermieter kann kurz vor Mietende keine Modernisierungsmaßnahme mehr durchsetzen
von Helmut Kammann 11. Juni 2019
Kappungsgrenze richtet sich immer nach der ungeminderten Miete
von Helmut Kammann 6. Juni 2019
Klagt Vermieter auf Mietkaution muss Mieter Prozesszinsen zahlen
von Helmut Kammann 5. Juni 2019
Kosten eines Bewachungsdienstes können nicht immer auf Mieter umgelegt werden
von Helmut Kammann 4. Juni 2019
Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 BGB gilt für alle Kosten
von Helmut Kammann 3. Juni 2019
Trotz falscher Abrechnung schuldet Mieter Betriebskosten
von Helmut Kammann 29. Mai 2019
Keine Umlegung von Betriebskosten bei unklarer Vereinbarung
von Helmut Kammann 28. Mai 2019
Heizkosten können rein nach Verbrauch geteilt werden
von Helmut Kammann 27. Mai 2019
Mieter muss Einbauten beseitigen auch wenn Vermieter dem Einbau zustimmte
Weitere Beiträge