Mängelanzeige

  • von Helmut Kammann
  • 20 Dez., 2018

Verletzung der Pflicht eines Mieters zur Anzeige von Mängeln führt zu Rechtsverlust

Eine Verletzung der Pflicht zur Anzeige von Mängeln zu Lasten eines Mieters kann zum Verlust des Rechts auf Kündigung, Mietminderung und Schadensersatz führen. Dies stellte das Amtsgericht Neustadt/Rübenberge im Juni 2017 klar.

Ein Mieter und sein Vermieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung des Mieters. Der Mieter hatte das Mietverhältnis zu Ende April 2015 gekündigt. Da der Mieter im März und April 2015 keine Miete mehr zahlte, reichte der Vermieter eine Zahlungsklage ein. Der Mieter behauptete im anschließenden Gerichtsverfahren, dass die Mietwohnung seit April 2014 Mängel aufwies und er deshalb die Miete mindern durfte. Angeblich hatte der Mieter bereits im Februar 2014 angezeigt, dass das Dach undicht, die Wohnung mit Schimmel befallen und die Silikonabdichtung der Badewanne undicht sei. Die Behauptung des Mieters, dass im Februar 2014 die Mängel telefonisch gegenüber dem Vermieter angezeigt wurden, konnte der Mieter jedoch nicht beweisen. Der Vermieter beharrte darauf, erstmals im Februar 2015 von den angeblichen Mängeln erfahren zu haben.

Das AG Neustadt/Rübenberge entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters und verurteilte den Mieter zur Zahlung der eingeklagten Mieten für die Monate März und April 2015. Das Gericht war der Ansicht, dass der Mieter seine Pflicht zur Anzeige von Mängeln gemäß § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt hatte. Angeblich hatte der Mieter bereits im Februar 2014 angezeigt, dass das Dach undicht, die Wohnung mit Schimmel befallen und die Silikonabdichtung der Badewanne undicht sei. Die Behauptung, dass im Februar 2014 die Mängel telefonisch angezeigt wurden, konnte der Mieter jedoch nicht beweisen. Deshalb war nicht nur das Kündigungsrecht des Mieters gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern auch sein Recht auf Mietminderung gemäß § 536 BGB sowie das Recht des Mieters auf Schadensersatz gemäß § 536a Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Einem Mieter stehen diese Rechte und Ansprüche nur zu, wenn er Mängel seiner Mieträume unverzüglich nach Feststellung anzeigt. Da der Mieter die behauptete Mängelanzeige im Februar 2014 nicht nachweisen konnte, waren seine Rechte gemäß § 536c Abs. 2 BGB verwirkt, denn ein Vermieter kann nur tätig werden, wenn ihm Mängel unverzüglich rechtzeitig angezeigt werden. Wenn ein Mieter Mängel nicht anzeigt und die mangelhaften Sachen oder Räume weiter nutzt, ist ihm auch immer sein Recht auf Mietminderung verwehrt (AG Neustadt/Rübenberge, Urteil v. 09.06.17, Az. 48 C 835/15).

Dr. Tobias Mahlstedt,

Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

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