Überprüfung von Rauchwarnmeldern

  • von Helmut Kammann
  • 13 Sept., 2018

Vermieter können die Überprüfung von Rauchwarnmeldern erzwingen

Wenn Ihnen als Vermieter gesetzlich vorgegeben ist, die Rauchwarnmelder in Ihren Mietwohnungen zu kontrollieren, sind Ihre Mieter verpflichtet Ihnen Zutritt zur Mietwohnung zu gewähren. Dies stellte das Amtsgericht Frankfurt am Main im Dezember 2017 klar. Denn in Hessen sind Vermieter gemäß § 13 Abs. 5 HBO verpflichtet, die Funktionsüberprüfung von Rauchwarnmeldern durchzuführen. Dementsprechend sind Mieter in Hessen verpflichtet, Ihren Vermietern Zutritt zu ihrer Mietwohnung zu gewähren.

Ein Vermieter hatte seinen Mieter aufgefordert ihm Zutritt zu der Mietwohnung zu gewähren, weil er die Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder kontrollieren musste. Der Mieter war der Meinung, dass er hierzu nicht verpflichtet ist.

Das AG Frankfurt a. M. entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Der Mieter wurde verurteilt, dem Vermieter nach rechtzeitiger Ankündigung von mindestens 14 Tagen zu einer angemessenen Tageszeit werktags zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr Zutritt zu seiner Mietwohnung zu gewähren um die Funktionsüberprüfung von 4 Rauchwarnmeldern zu ermöglichen. Bei Zuwiderhandlung wurde dem Mieter ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € oder Haft angedroht. Der Vermieter war nach Ansicht des Gerichts zum Betreten der Mietwohnung zum Zwecke der Funktionsüberprüfung der Rauchwarnmelder berechtigt. Denn der Vermieter war gemäß § 13 Abs. 5 HBO verpflichtet, die Funktionsüberprüfung der Rauchwarnmelder durchzuführen. Dementsprechend war der Mieter verpflichtet, die Funktionsprüfung durch den Vermieter zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters war jedoch eine Vorankündigung des Vermieters dem Mieter gegenüber erforderlich. Gegen den Anspruch des Vermieters auf Duldung der Prüfung der Rauchwarnmelder konnte der Mieter keine berechtigten Interessen einwenden (AG Frankfurt a. M, Urteil v. 11.12.17, Az. 33 C 3051/17).

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