Dann ist eine Mieterhöhung tabu

  • von Helmut Kammann
  • 11 Sept., 2018

In bestimmten Fällen können Sie keine Mieterhöhung durchsetzen. Diese Fälle sollten Sie kennen, damit Sie Kosten und Zeit sparen:

In bestimmten Fällen können Sie keine Mieterhöhung durchsetzen. Diese Fälle sollten Sie kennen, damit Sie Kosten und Zeit sparen:

  • Es liegt ein Ausschluss der Mieterhöhung vor, beispielsweise durch eine Klausel im Mietvertrag.
  • Sie haben Ihrem Mieter versprochen, dass es keine Mieterhöhung gibt.
  • Es handelt sich um preisgebundenen, öffentlich geförderten Wohnraum. In diesen Fällen gibt es konkrete gesetzliche Vorschriften, wie eine Erhöhung stattzufinden hat.
  • Der Wohnraum ist nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das ist der Fall, wenn schon bei Beginn des Mietverhältnisses klar ist, dass Sie nur kurz vermieten werden. Beispiele: Ferienunterkünfte oder im Fall einer längeren Reise des Vermieters oder bis zur Fertigstellung eines Neubaus des Mieters.
  • Es handelt sich um Wohnraum, der Teil der von Ihnen selbst bewohnten Wohnung ist und den Sie überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet haben (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Wichtig: Der Wohnraum darf Ihrem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch überlassen werden.
  • Der vermietete Wohnraum ist nach § 549 Abs. 3 BGB Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims.
  • Sie haben einen Zeitmietvertrag mit Ausschluss einer Mieterhöhung vereinbart.
  • Sie haben einen Staffelmietvertrag nach § 557 a BGB vereinbart. Bei einer Staffelmiete haben Sie schriftlich, in der Regel bereits im Mietvertrag, die Mieterhöhungen festgelegt und die jeweiligen Erhöhungen betragsmäßig ausgewiesen. Doch dazu später unter Punkt 4.1.9..
  • Es existiert ein Indexmietvertrag nach § 557 b BGB. In diesem Fall haben Sie schriftlich vereinbart, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird. Mieterhöhungen sind dann nach § 557 b Abs. 2 BGB nur im Fall von Modernisierungen erlaubt.

Arno Schrader,
Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Miet- und WEG-Recht

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