Dann ist eine Mieterhöhung tabu
- von Helmut Kammann
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- 11 Sept., 2018
In bestimmten Fällen können
Sie keine Mieterhöhung durchsetzen. Diese Fälle sollten Sie kennen, damit Sie
Kosten und Zeit sparen:
In bestimmten Fällen können Sie keine Mieterhöhung
durchsetzen. Diese Fälle sollten Sie kennen, damit Sie Kosten und Zeit
sparen:
- Es liegt ein Ausschluss der
Mieterhöhung vor, beispielsweise durch eine Klausel im Mietvertrag.
- Sie haben Ihrem Mieter versprochen,
dass es keine Mieterhöhung gibt.
- Es handelt sich um preisgebundenen,
öffentlich geförderten Wohnraum. In diesen Fällen gibt es konkrete
gesetzliche Vorschriften, wie eine Erhöhung stattzufinden hat.
- Der Wohnraum ist nur zum
vorübergehenden Gebrauch vermietet nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das ist
der Fall, wenn schon bei Beginn des Mietverhältnisses klar ist, dass Sie
nur kurz vermieten werden. Beispiele: Ferienunterkünfte oder im Fall
einer längeren Reise des Vermieters oder bis zur Fertigstellung eines
Neubaus des Mieters.
- Es handelt sich um Wohnraum, der
Teil der von Ihnen selbst bewohnten Wohnung ist und den Sie überwiegend
mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet haben (§ 549 Abs. 2 Nr. 2
BGB). Wichtig: Der Wohnraum darf Ihrem Mieter nicht zum dauernden
Gebrauch überlassen werden.
- Der vermietete Wohnraum ist nach §
549 Abs. 3 BGB Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims.
- Sie haben einen Zeitmietvertrag mit
Ausschluss einer Mieterhöhung vereinbart.
- Sie haben einen Staffelmietvertrag
nach § 557 a BGB vereinbart. Bei einer Staffelmiete haben Sie
schriftlich, in der Regel bereits im Mietvertrag, die Mieterhöhungen
festgelegt und die jeweiligen Erhöhungen betragsmäßig ausgewiesen. Doch
dazu später unter Punkt 4.1.9..
- Es existiert ein Indexmietvertrag
nach § 557 b BGB. In diesem Fall haben Sie schriftlich vereinbart, dass
die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex
für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt
wird. Mieterhöhungen sind dann nach § 557 b Abs. 2 BGB nur im Fall von
Modernisierungen erlaubt.
Arno Schrader, Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Miet- und WEG-Recht
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