Berliner Mietspiegel 2015

  • von Helmut Kammann
  • 02 Mai, 2019

Berliner Mietspiegel 2015 kann nicht Grundlage für eine Mieterhöhung sein

Dass der Berliner Mietspiegel aus dem Jahre 2015 zur Begründung einer Mieterhöhung nicht herangezogen werden kann, stellte das Landgericht Berlin im März 2019 klar.

Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Da der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmte, reichte der Vermieter eine Zustimmungsklage ein. Der Vermieter hatte seine Mieterhöhung auf der Grundlage des Berliner Mietspiegels 2015 begründet.

In dem anschließenden Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Berlin überprüfte das Gericht zunächst in einem Beweisverfahren, ob der Berliner Mietspiegel 2015 nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden war und die Voraussetzungen eines qualifizierten Mietspiegel erfüllte. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der vorgelegte Mietspiegel die Voraussetzungen eines qualifizierten Mietspiegels nicht erfüllte. Aufgrund dieses Ergebnisses stellte das Landgericht Berlin klar, dass der Berliner Mietspiegel 2015 auch nicht als einfacher Mietspiegel als Grundlage für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO herangezogen werden konnte. Denn eine solche Grundlage für eine Schätzung muss vom erkennenden Gericht einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden. Wenn ein Mietspiegel nicht anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht, kann er nicht als Grundlage einer Schätzung dienen. Diese Anforderung stellte das Gericht auch an einen einfachen Mietspiegel (LG Berlin, Urteil v. 26.03.2019, Az. 63 S 230/16).

Dr. Tobias Mahlstedt,

Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

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