Betriebskostenabrechnung
- von Helmut Kammann
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- 29 Apr., 2019
Bei Abrechnung der Betriebskosten nach Flächenanteilen ist Erläuterung nicht erforderlich
Wenn Ihre Betriebskosten nach Flächenanteilen abgerechnet werden, sind Sie als Vermieter nicht verpflichtet, die Flächenwerte zu erläutern, wenn die Werte zu den Vorjahren Unterschiede aufweisen. Dies stellte das Landgericht Berlin im Oktober 2018 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses über die Rechtmäßigkeit der Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2011 bis 2014. Der Vermieter rechnete die Betriebskosten nach Flächen ab. Der Mieter bestritt jedoch die vom Vermieter zu Grunde gelegten Flächenwerte. Außerdem hielt der Mieter den vom Vermieter pauschal mit 50% angesetzten Abzug von Verwaltungskosten bei der Position Hauswart für rechtswidrig. Nach Beendigung des Mietverhältnisses rechnete der Vermieter mit seinen Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters i.H.v. 3.148,37 € auf. Der Mieter reichte eine Klage auf Auszahlung der Kaution ein.
Ohne Erfolg! Das LG Berlin entschied, dass der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution i.H.v. 3.148,37 € ist durch Aufrechnung des Vermieters mit seinen Nachzahlungsansprüchen aus den Betriebskostenabrechnungen erloschen war. Zwar durfte der Vermieter hinsichtlich der Position Hauswart in den Betriebskostenabrechnungen die darin enthaltenen Verwaltungskosten nicht lediglich pauschal mit 50% angegeben. Der Vermieter musste die Kosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können. Die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung erforderte jedoch keine weitere Erläuterung hinsichtlich der Flächenwerte. Für die Rechtmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung ist eine Erläuterung der angesetzten Flächenwerte nicht erforderlich. Denn ein Mieter kann durch Einsicht in die Abrechnungsunterlagen prüfen, ob die Abrechnung und die Flächen werte richtig sind (LG Berlin, Urteil v. 30.10.18, Az. 63 S 192/17).
Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht