Fristlose Kündigung

  • von Helmut Kammann
  • 24 Sept., 2018

Unerlaubte Errichtung eines betonierten Wasserbeckens rechtfertigt fristlose Kündigung

Als Vermieter können Sie einem Mieter, der ohne Ihr Einverständnis ein betoniertes Wasserbecken errichtet, fristlos kündigen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt im August 2018 und stellte klar, dass ein solcher Mieter auch zum Rückbau verpflichtet ist.

Ein Mieter hatte Grundstücke angemietet, die vereinbarungsgemäß lediglich als Gartengelände genutzt werden durften. Laut Bebauungsplan waren die Grundstücke als Parkanlagen zu nutzen. Der Mieter hatte gegenüber dem Vermieter geäußert, dass er auf den Grundstücken ein Biotop mit kleiner Teichanlage anlegen wollte. Der Vermieter erfuhr jedoch später, dass der Mieter ein betoniertes Becken mit massiven Betonstützwänden und Versorgungs- und Entsorgungsleitungen angelegt hatte. Da dies nicht genehmigt worden war, forderte der Vermieter den Mieter zum Rückbau auf und kündigte das Mietverhältnis fristlos. Da der Mieter die Grundstücke nicht räumte, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.

Mit Erfolg! Das OLG Frankfurt entschied zu Gunsten des Vermieters, dass der Mieter zum Rückbau und zur Räumung verpflichtet war. Der Vermieter hatte das Mietverhältnis wirksam fristlos gekündigt. Auch wenn der Vermieter die Errichtung eines Biotops mit Teichanlage genehmigt hatte, stellte die Anlage eines betonierten Wasserbeckens mit massiven Betonstützwänden und Versorgungs- und Entsorgungsleitungen einen erheblichen Pflichtverstoß des Mieters dar. Denn dieses Wasserbecken veränderte das Erscheinungsbild der Grundstücke erheblich. Somit stellte diese Umgestaltung einen nicht mehr vertragsgemäßen Gebrauch der angemieteten Grundstücke dar. Deshalb war die Kündigung des Vermieters gerechtfertigt und der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, die Grundstücke geräumt herauszugeben. Der Mieter war auch verpflichtet sämtliche Einrichtungen und Aufbauten wieder zu entfernen. Dies auch soweit er mit Zustimmung des Vermieters gehandelt hatte (OLG Frankfurt, Urteil v. 09.08.18, Az. 2 U 9/18).

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