Mietverhältnis

  • von Helmut Kammann
  • 25 Sept., 2018

Wenn der Mieter stirbt

Der Tod Ihres Mieters führt nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses. Grundsätzlich sieht das Gesetz nach § 563 BGB vor, dass der Ehegatte oder der gleichgeschlechtliche Lebenspartner für den Verstorbenen in den Mietvertrag eintritt. Gleiches gilt für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des Mieters, wenn der Ehegatte nicht eintritt.

Sie als Vermieter können nach § 563 Abs. 4 BGB das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nach dem Sie von dem endgültigen Eintritt solcher Personen in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt. Dann können Sie also zum 3. Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats eine Kündigung aussprechen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Ihnen diese Person noch Miete schuldet.

Treten keine dieser Personen ein, wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgeführt. Ist das nicht gewünscht, können sowohl die Erben als auch Sie das Mietverhältnis mit der soeben bezeichneten Frist kündigen.

Arno Schrader,

Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Miet- und WEG-Recht

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