Grundbuch einsehen
- von Helmut Kammann
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- 26 Sept., 2018
Wegen Eigenbedarf gekündigter Mieter darf Grundbuch einsehen
Dass ein Mieter ein berechtigtes Interesse haben kann, das Grundbuch seines Vermieters einzusehen, stellte das Oberlandesgericht München im Juli 2018 klar. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf kann ein Mieter ein Interesse an einer Grundbucheinsicht gemäß 12 Abs. 1 GBO haben, um zu klären, ob seinem Vermieter noch anderer freier oder freiwerdender Wohnraum zur Verfügung steht.
Ein Mieter und sein Vermieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfskündigung. Der Mieter hatte Einsicht in das Grundbuch seines Vermieters beantragt. Vom zuständigen Grundbuchamt wurde ihm Einsicht in die Aufschrift, das Bestandsverzeichnis und die erste Abteilung des betroffenen Grundbuchs gewährt. Außerdem erteilte das Grundbuchamt dem Mieter auch Auskunft über weiteren Grundbesitz des Vermieters im Bezirk des Grundbuchamts. Der Mieter beantragte zudem die Übersendung des Kaufvertrags des Vermieters über die vom Mieter bewohnte Immobilie. Da hierfür nach Ansicht des Grundbuchamts die Genehmigung des Vermieters erforderlich war, lehnte das Amt die weiteren Auskünfte ab. Gegen diese Entscheidung beschritt der Mieter den Rechtsweg.
Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamtes. Jeder der ein berechtigtes Interesse hat, kann Einsicht in das Grundbuch nehmen und auch die Übersendung von Abschriften fordern. Als berechtigtes Interesse ist auch ein wirtschaftliches Interesse anzusehen, welches aber nachvollziehbar vorzutragen ist; so dass bloße Neugier glaubhaft ausgeschlossen ist. Auch Mietern ist ein grundsätzliches berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht zuzugestehen. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf kann ein Mieter deshalb ein Interesse an einer Grundbucheinsicht gemäß 12 Abs. 1 GBO haben, um zu klären, ob seinem Vermieter noch freier oder freiwerdender Wohnraum zur Verfügung steht. Eine Einsicht in weitere Akten, um Kenntnis von der Höhe eines Kaufpreises oder vom Inhalt eines Kaufvertrags zu erhalten, ist jedoch nicht gerechtfertigt. Grundsätzlich dürfte ein Antrag auf Einsicht eines Mieters in das Grundbuch aber nur erfüllt werden, wenn Ihre Genehmigung als vermietender Eigentümer vorliegt (OLG München, Beschluss v. 24.07.18, Az. 34 Wx 68/18).
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