Verbleib Kaution nach Scheidung
- von Helmut Kammann
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- 18 Dez., 2018
Kaution verbleibt auch nach Ehescheidung beim Vermieter
Eine Mietkaution sichert sowohl die Ansprüche eines Vermieters gegen einen ursprünglichen Mieter, als auch gegen einen übernehmenden Mieter. Aus diesem Grund kann eine Mietkaution erst nach Ende des Mietverhältnisses von Ihnen als Vermieter herausverlangt werden. Das gilt auch dann, wenn nach einer Ehescheidung, der Ehepartner, der die Kaution geleistet hat, aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht. Dies stellte das Kammergericht in Berlin im November 2017 klar.
Gegenstand des Verfahrens war nach einer Ehescheidung die Zahlung eines Ausgleichs für die vom früheren Ehemann an den Vermieter geleistete Mietkaution. Die frühere Ehefrau hatte anlässlich der Scheidung das Mietverhältnis über die frühere gemeinsame Ehewohnung übernommen und der frühere Ehemann war ausgezogen. Er hatte seinerzeit zu Beginn des Mietverhältnisses an den Vermieter die vertraglich vereinbarte Mietkaution in Höhe von 5.124,30 DM durch Verpfändung seines Sparkontos geleistet. Da der Vermieter sich weigerte die Kaution zu erstatten, reichte der frühere Ehemann eine Klage ein. Er beantragte, den Vermieter zu verpflichten, an ihn die Kaution i.H.v. umgerechnet 2.873,25 EUR zu erstatten.
Ohne Erfolg! Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Vermieters, dass dem geschiedenen Ehemann und früherem Mieter der Anspruch auf Ausgleich der verpfändeten Mietkaution derzeit nicht zustand. Ein Zahlungsanspruch besteht erst bei endgültiger Beendigung des Mietverhältnisses. So sieht § 1568a BGB für die Zuweisung einer Mietwohnung an einen früheren Ehepartner anlässlich einer Scheidung keinen Ausgleichsanspruch vor.
Ein Rückzahlungs- oder Ausgleichsanspruch ergab sich auch nicht aus dem Innenverhältnis der früheren Ehepartner als Gläubiger des Anspruches auf Rückzahlung bzw. Freigabe der Kaution. Die vor Überlassung der Wohnung geleistete Kaution stand dem Vermieter weiterhin für frühere wie für künftige Forderungen zu. Der Rückzahlungsanspruch wurde daher erst bei Beendigung des Mietverhältnisses durch den eintretenden Ehepartner fällig. Entsprechend sind auch bei einer Mitgläubigerschaft mehrerer Mieter die Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis bedingt durch die Beendigung des Mietverhältnisses und die Rückzahlung bzw. Freigabe der Kaution durch den Vermieter. Hat ein Mieter ein Bankkonto als Sicherheit an einen Vermieter verpfändet, kann er erst nach Freigabe des Bankkontos durch den Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses unmittelbar wieder über das Bankguthaben verfügen. Der ausgezogene Mieter hatte auch keinen Ausgleichsanspruch gegen seine frühere Ehefrau.
Denn diese hatte nicht die von ihrem früheren Ehemann geleistete Kaution selbst oder einen vergleichbaren Wert erhalten. Sie konnte selbst nicht auf die Kaution zugreifen, vielmehr war ihr früherer Ehemann weiterhin Inhaber der entsprechenden Forderung gegen seine Bank, die er lediglich an den Vermieter verpfändet hatte. Zwar musste die frühere Ehefrau wegen der vom früheren Ehepartner geleisteten Kaution selbst keine Kaution gemäß § 551 BGB leisten.
Dies rechtfertigte jedoch keinen Rückgriff des geschiedenen Ehemanns. Der Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf Eintritt in das Mietverhältnis gemäß § 1568a Abs. 3 BGB ist Ausdruck einer nachehelichen Solidarität. Dabei sind auch Ihre wirtschaftlichen Interessen als Vermieter berücksichtigt, weil Sie als Vermieter einer Auswechslung eines Mieters nicht widersprechen können. Ihren Interessen als Vermieter dient es, dass Ihnen eine bereits geleistete Kaution verbleibt und diese sowohl Ansprüche gegen einen früheren Mieter aus der Zeit vor einem Mieterwechsel sichert, als auch Forderungen gegen den übernehmenden Mieter, beispielsweise eines geschiedenen Ehepartners aus der Zeit nach dessen Eintritt in das Mietverhältnis (KG, Beschluss v. 14.11.17, Az. 19 UF 39/17).
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