Kündigungsgründe

  • von Helmut Kammann
  • 18 Sept., 2018

Sie dürfen nicht ohne Weiteres eine ordentliche fristgemäße Kündigung aussprechen

Der Mieterschutz in Deutschland führt dazu, dass Sie nicht ohne Weiteres eine ordentliche fristgemäße Kündigung aussprechen dürfen. Sie müssen ein berechtigtes Interesse, also einen oder mehrere Kündigungsgründe vor- und nachweisen.

Ein solches Interesse haben Sie, wenn Ihr Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft erheblich verletzt hat. Sind an einem Vertrag mehrere Mieter beteiligt, ist Ihr berechtigtes Interesse auch dann begründet, wenn nur einer eine Vertragsverletzung begeht.

Beispiele:

  • Zahlungsverzug
  • Vertragswidriger Gebrauch
  • Lärmbelästigungen
  • Schlägereien

Zahlungsverzug

Die häufigste Vertragsverletzung ist das Ausbleiben der rechtzeitigen Mietzahlung. Sie erhalten zwar Ihr Geld, aber nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Das begründet in aller Regel eine Kündigung. Es liegt ein Verstoß gegen § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.

Beispiel Zahlungsverzug

Ihr Mieter zahlt zwar seine Miete, aber nicht bis zum dritten Werktag, sondern regelmäßig erst einige Tage später. Das ist ein Kündigungsgrund – aber erst nach einer oder sogar mehreren fruchtlosen Abmahnungen. Eine fristlose Kündigung könnte in diesem Fall dennoch überzogen sein. Ihre Miete erhalten Sie ja, nur verspätet. Sprechen Sie in einem solchen Zusammenhang besser eine fristgemäße Kündigung aus, damit Sie auf der sicheren Seite sind.

Musterformulierung für eine ordentliche fristgerechte Kündigung wegen unpünktlicher Zahlungen

„Hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Mietverhältnis mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.03.2019 wegen Ihrer ständigen unpünktlichen Zahlungen.

Sie haben dafür zu sorgen, dass jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats die Miete in Höhe von 630 Euro auf meinem Konto gutgeschrieben ist. Ich habe die Miete

Für August erst am 08.08.,

für September erst am 10.09.,

für Oktober erst am 11.10.,

erhalten.

Dafür haben Sie auch bereits 3 Abmahnungen bekommen, sodass mir nur der Ausspruch einer Kündigung übrigbleibt, da Sie die November-Miete tatsächlich erst am 15.12. gezahlt haben.

Vorsorglich widerspreche ich einer Fortsetzung des Mietverhältnisses bereits heute.

Ihr Widerspruchsrecht: Ich weise Sie darauf hin, dass Sie bei Vorliegen der in § 574 BGB genannten Voraussetzungen dieser Kündigung schriftlich innerhalb von 2 Monaten vor der Beendigung des Mietverhältnisses widersprechen können. Bis zu diesem Zeitpunkt muss Ihr Widerspruch bei mir eingegangen sein.

Der § 574 BGB sieht vor, dass Sie der Kündigung widersprechen können, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für Sie, Ihre Familie oder einen Angehörigen Ihres Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen meinerseits nicht zu rechtfertigen ist. Eine solche Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

Freundliche Grüße

Vermieter“

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