Mieterhöhung

  • von Helmut Kammann
  • 07 Mai, 2019

Vergrößerung einer Wohnung stellt keine Modernisierungsmaßnahme dar

Wenn Mieträume so verändert werden, dass die Umbauten zu einer grundlegenden Veränderung führen, liegt keine Modernisierung vor. So stellt der Umbau einer 3-Zimmer-Wohnung in eine 4-Zimmer-Wohnung, verbunden mit einer Grundrissänderung keine Erhöhung des Wohnwerts dar. Allerdings stellt der Anbau eines Balkons eine Modernisierung dar, da eine Verbesserung des Wohnwerts gemäß § 555b Nr. 4 BGB vorliegt. Dies stellte das Landgericht Berlin im Dezember 2018 klar.

Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich darüber, ob vom Vermieter durchgeführte Umbaumaßnahmen als Modernisierung eingestuft werden konnten. Hintergrund war, dass der Vermieter die Mietwohnung im Grundriss verändert hatte und aus einer 3-Zimmer-Wohnung eine 4-Zimmer-Wohnung gemacht hatte. Zudem war ein Balkon angebaut worden. Wegen dieser Umbaumaßnahmen wollte der Vermieter die Miete erhöhen. Da der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmte, reichte der Vermieter Klage auf Duldung durch den Mieter ein.

Ohne Erfolg! Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters, dass der Anbau eines Zimmers an eine Mietwohnung vom betroffenen Mieter nicht gemäß § 555b Nr. 7 BGB geduldet werden muss, da hierdurch kein neuer Wohnraum geschaffen wird. Denn es wurde nicht zusätzlich eine weitere Mietwohnung geschaffen. Der Anbau eines weiteren Zimmers und der Anbau eines Balkons wurden jedoch vom Gericht unterschiedlich gewertet. Der Balkonanbau führte nach Ansicht des LG Berlin zu einer Erhöhung des Wohnwerts (LG Berlin, Beschluss v. 20.12.18, Az. 64 S 37/18).

Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

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