Wohnwert

  • von Helmut Kammann
  • 08 Mai, 2019

Entgeltlicher Parkplatz in der Nähe der Mietwohnung erhöht nicht den Wohnwert

Ein Parkplatz, der sich lediglich in der Nähe einer Mietwohnung befindet und vom Mieter für die Nutzung monatlich bezahlt werden muss, kann vom Vermieter nicht als den Wohnwert erhöhend eingestuft werden. Dass für eine Mieterhöhung ein solcher Parkplatz nicht relevant ist, stellte das Landgericht Berlin im März 2019 klar.

Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Der Vermieter wollte die Miete auf Grundlage des Berliner Mietspiegels 2017 für eine 92,72 m² große Mietwohnung von 647,19 € auf 717,65 € erhöhen. Der Vermieter hatte einen Parkplatz, der sich lediglich in der Nähe der Mietwohnung befand, bei der Mieterhöhung als den Wohnwert erhöhend angesetzt. Dabei hatte der Vermieter jedoch nicht berücksichtigt, dass der Mieter für die Nutzung des Parkplatzes auch monatlich ein Entgelt zahlen musste. Da der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmte reichte der Vermieter Klage ein.

Ohne Erfolg! Das LG Berlin entschied zu Gunsten des Mieters, dass die Mieterhöhung nicht rechtmäßig war. Bezüglich des nur gegen Bezahlung zugänglichen Parkplatzes stellte das Gericht klar, dass es sich nicht um die Bereitstellung eines Parkplatzes durch den Vermieter handelte. Ein Vermieter stellt nur das zur Verfügung, was im Rahmen des zwischen ihm und dem Mieter geschlossenen Mietvertrags über eine Mietwohnung von ihm geleistet wird. Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Mieter einen separaten Mietvertrag über den Parkplatz abgeschlossen. Der Parkplatz durfte deshalb nicht vom Vermieter als den Wohnwert der Mietwohnung erhöhend angesetzt werden (LG Berlin, Urteil v. 13.03.19, Az. 66 S 153/18).

Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

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