Untervermietung

  • von Helmut Kammann
  • 13 Mai, 2019

Wohngemeinschaft hat keinen Anspruch auf Genehmigung einer Untervermietung

Dass eine Wohngemeinschaft keinen Anspruch auf Genehmigung einer Untervermietung hat, stellte das Amtsgericht Neukölln im April 2018 klar. Denn ein Anspruch auf Genehmigung einer Untervermietung setzt voraus, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat.

Ein Vermieter hatte seine 3-Zimmer-Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet. Die Gemeinschaft erbat später von dem Vermieter die Genehmigung einer Untervermietung. Da der Vermieter die Genehmigung verweigerte, reichten die Mitglieder der Wohngemeinschaft Klage ein. Es gab zwei Hauptmieter und nachfolgend mehrere Mieterwechsel. Die Mieterwechsel wurden jeweils seitens des Vermieters genehmigt und im Laufe des Mietverhältnisses gab es auch genehmigte Untervermietungen. Zuletzt verweigerte der Vermieter die Genehmigung obwohl eine Selbstauskunft des Interessenten vorgelegt wurde. Der Vermieter verwies darauf, dass soweit in der Vergangenheit Mieterwechsel und auch Untervermietungen genehmigt worden seien, dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschehen sei.

Das AG Neukölln entschied zu Gunsten des Vermieters, dass die verbliebenen Mitglieder der Wohngemeinschaft keinen Anspruch auf Genehmigung der Untervermietung hatten. Dies setzt nämlich grundsätzlich voraus, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung darlegt, welches erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist. Im entschiedenen Rechtsstreit stützten sich die Mieter aber eben nicht auf ein nachträglich entstandenes berechtigtes Interesse. Denn der Wunsch der verbliebenen Mitglieder der Wohngemeinschaft unterzuvermieten hatte von Anfang an bestanden, da mit einem Wechsel der Mitglieder der Wohngemeinschaft von Anfang an zu rechnen war. Die Kläger hatten entgegen ihrer Ansicht keinen Anspruch auf Genehmigung der Untervermietung wegen der von ihnen behaupteten Struktur des Mietverhältnisses als Wohngemeinschaft. Auch wenn bereits zu Mietbeginn eine Untervermietung erlaubt worden war, führte dies zu keinem anderen Ergebnis (AG Neukölln, Urteil v. 10.04.18, Az. 4 C 17/18).

Mit freundlichen Grüßen,


Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

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