Vergleichsmiete

  • von Helmut Kammann
  • 14 Mai, 2019

Gericht darf Vergleichsmiete trotz abweichenden Sachverständigengutachtens nach Mietspiegel bemessen

Das Landgericht Berlin stellte im April 2019 zur Anwendbarkeit des Berliner Mietspiegels 2017 fest, dass die Vergleichsmiete trotz abweichendem Sachverständigengutachten auf Grundlage des Mietspiegels bestimmt werden darf.

Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Der Vermieter hatte den Mieter zur Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete aufgefordert. Das erstinstanzliche Gericht hatte die ortsübliche Vergleichsmiete auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens und der Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung entsprochen. Gegen diese Entscheidung legte der Mieter Berufung ein.

Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit in zweiter Instanz zu Gunsten des Mieters. Der Vermieter hatte gegen den Mieter keinen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 558 ff. BGB. Denn die vom Mieter bisher gezahlte Nettokaltmiete überstieg bereits die ortsübliche Vergleichsmiete für die streitgegenständliche Mietwohnung. Dabei hatte das LG Berlin die ortsübliche Vergleichsmiete auf Grundlage des regionalen Mietspiegels bestimmt. Das gerichtliche Sachverständigengutachten hielt das LG Berlin nicht für maßgeblich, weil die vom beauftragten Sachverständigen ermittelte Miete nach Ansicht des Gerichts nicht der ortsüblichen Vergleichsmiete entsprach. Denn der Sachverständige hatte in seinem Gutachten nicht dargestellt, warum der Berliner Mietspiegel 2017 zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht angewendet werden könne. Deshalb konnte die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Grundlage des Berliner Mietspiegels 2017 geschätzt werden (LG Berlin, Urteil v. 11.04.19, Az. 67 S 21/19).

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

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