Rauchwarnmelder
- von Helmut Kammann
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- 15 Mai, 2019
Vermieter dürfen Rauchwarnmelder selbst anbringen
Dass Sie als Vermieter Rauchwarnmelder selbst anbringen dürfen, stellte das Amtsgericht München im August 2018 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich darüber, ob der Vermieter berechtigt war, selbst Rauchwarnmelder in der Mietwohnung seines Mieters zu installieren. Der Mieter war der Meinung, dass der Vermieter die Montage der Rauchwarnmelder auf seine Kosten durch einen Fachbetrieb durchführen lassen müsse. Da ein Konflikt zwischen Vermieter und Mieter bestand, sei es dem Vermieter nicht zumutbar, dass der Vermieter selbst die Mietwohnung betritt.
Das AG München entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Der Mieter musste die Montage der Rauchwarnmelder durch den Vermieter dulden. Allerdings stellte das Gericht klar, dass der Vermieter dies erst nach mindestens einwöchiger Vorankündigung in der Zeit von montags bis freitags zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr verlangen könne.
Der Vermieter hatte den Mieter zu Recht wiederholt zur Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern in der Mietwohnung aufgefordert. Der Mieter hatte es zu Unrecht abgelehnt, den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter zu dulden oder den Einbau durch einen Fachbetrieb selbst in Auftrag zu geben. Durch das Anbringen von Rauchwarnmeldern wird die Sicherheit in den Mieträumen für die Mieter erhöht. Deshalb hatte der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, die Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. In einigen Bundesländern, so auch in Art. 46 Abs. 4 BayBO vorgesehen, besteht sogar die gesetzliche Verpflichtung eines Vermieters, seine Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Dabei darf der Einbau auch durch den Vermieter selbst erfolgen. Ein Mieter ist zur Duldung verpflichtet. Einen Anspruch auf einen Einbau durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Vermieters haben Mieter dabei grundsätzlich nicht (AG München, Urteil v. 30.08.18, Az. 432 C 6439/18).
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht