Eigenbedarfskündigung

  • von Helmut Kammann
  • 16 Mai, 2019

Eigenbedarfskündigungen müssen auf Härtefall geprüft werden

Dass bei einer Eigenbedarfskündigung immer geprüft werden muss, ob ein betroffener Mieter wegen eines Härtefalls in der Wohnung bleiben darf, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im April 2019 klar.

Ein Mieterin und ihr Vermieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfskündigung. Fraglich war, ob die 80-jährige an Demenz erkrankte Seniorin dennoch in der Mietwohnung bleiben durfte: Die 80-Jährige, lebte seit 45 Jahren in der streitgegenständlichen Mietwohnung. Die vorinstanzlichen Gerichte hatten zu Gunsten des Vermieters entschieden.

Der BGH hob das Urteil jedoch auf, weil das höchste deutsche Zivilgericht eine gründliche Prüfung des Vorliegens eines Härtefalls vermisste. Welche Verschlechterung durch einen Umzug die betagte Mieterin konkret zu befürchten hatte, hätte durch ein Gutachten eines Sachverständigen geklärt werden müssen (BGH, Urteil v. 27.02.19, Az. VIII ZR 180/18).

Mit freundlichen Grüßen,


Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

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