Zeitmietverträge: Wann geht das?

  • von Helmut Kammann
  • 17 Juli, 2018

Mieterschutzvorschriften

Befristete Mietverträge werden auch Zeitmietverträge genannt und haben für Sie große Vorteile. Solche Verträge enden, ohne dass Sie das Mietverhältnis kündigen müssen. Befristungen sind jedoch nur möglich, bei

• gewerblichen Räumen,
• Garagen,
• Stellplätzen
• oder sonstigen Gegenständen, wie Rasenmähern, Fahrrädern u. ä.

Für Wohnräume gelten eine Reihe von Mieterschutzvorschriften. Zu befristeten Mietverträgen über Wohnraum hier das Wichtigste auf den Punkt gebracht:

1. Nur Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch darf befristet vermietet werden, also bspw. Ferienwohnungen oder Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim sowie 2. Wohnraum mit Einrichtungsgegenständen, die nicht zum dauernden Gebrauch überlassen wird.

Einen befristeten Mietvertrag dürfen Sie nach § 575 BGB auch dann abschließen, wenn Sie bei Abschluss des Mietvertrags wissen, dass Sie
• die Räume für sich, Ihre Familienangehörigen oder Angehörigen Ihres Haushalts nutzen wollen oder • die Räume beseitigen oder instand setzen möchten oder • für einen „zur Dienstleistung Verpflichteten“ vermieten wollen.

Denken Sie stets daran: In jedem Fall haben Sie Ihren Mieter über den Grund der Befristung bei Abschluss des Mietvertrags schriftlich zu informieren. Andernfalls ist die Befristung unwirksam.

Quelle: Arno Schrader, Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Miet- und WEG-Recht

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