Beseitigung von Mängeln
- von Helmut Kammann
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- 04 Apr., 2018
Vermieter haben Ermessen bezüglich der Beseitigung von Mängeln
Sollen Sie als Vermieter die Undichtigkeit von Fenstern beseitigen, muss Ihr Mieter die betroffenen Fenster klar und eindeutig bezeichnen. Gemäß § 535 Abs. 1 BGB hat Ihr Mieter auch lediglich einen allgemeinen Anspruch auf Instandsetzung von Mängeln der Mieträume, nicht aber auf eine konkrete Art der Mangelbeseitigung. Grundsätzlich liegt es nämlich in Ihrem Ermessen als Vermieter, auf welche Art ein vorliegender Mangel beseitigt wird. Dies stellte das Amtsgericht Schöneberg im Februar 2018 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Verpflichtung des Vermieters Undichtigkeiten an den Fenstern der Mietwohnung des Mieters zu beseitigen. Streitig war auch, ob der Mieter zur Mietminderung berechtigt war. Der Mieter hatte angezeigt, dass bestimmte Fenster seiner Mietwohnung undicht waren, wobei das Ausmaß der Undichtigkeit nicht klar war. Da der Vermieter nicht sofort reagierte, reichte der Mieter Klage ein. Er beantragte, den Vermieter zu verurteilen, in seiner Mietwohnung im „Wohnzimmer“, „kleinen Zimmer“ und im „Schlafzimmer“ die dort vorhandenen Kastendoppelfenster so abzudichten, dass kein Wasser von außen mehr in die Wohnung eindringen kann. Außerdem glaubte der Mieter berechtigt zu sein, die aktuell von ihm zu zahlende Miete in Höhe von 1.034,83 € seit August 2017 wegen des Mangels im „Wohnzimmer“ um 10%, wegen des Mangels im „kleinen Zimmer“ um 5% und wegen des Mangels im „Schlafzimmer“ um 10% bis zur Beseitigung der jeweiligen Mängel mindern zu können. Der Vermieter war der Ansicht, dass die Klage nicht gerechtfertigt war, weil die Zeit für die Beseitigung der Mängel zu knapp war. Außerdem sei eine Instandsetzung der Fenster mangels ausreichend konkreter Bezeichnung der Zimmer nicht möglich gewesen.
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