Staffelmiete
- von Helmut Kammann
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- 13 März, 2018
Staffelmiete: Keine Mieterhöhung für Modernisierungen
Dass Sie als Vermieter während der Dauer eines Staffelmietverhältnisses keine Mieterhöhung wegen einer Modernisierung durchführen können, stellte das Landgericht Berlin im Februar 2018 klar. Das gilt auch dann, wenn die Staffelmietvereinbarung zeitlich abgelaufen ist.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Im Mietvertrag hatten Mieter und Vermieter eine Staffelmiete vereinbart. Nachdem die vereinbarte Zeitspanne für die Staffelmietvereinbarung abgelaufen war, wollte der Vermieter eine Mieterhöhung wegen einer zur Zeit der Staffelmiete durchgeführten Modernisierung durchsetzen. Da der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmte, reichte der Vermieter eine Klage ein. Der Mieter hielt die Mieterhöhung zur Zeit der Staffelmietvereinbarung und auch danach für rechtswidrig.
Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Die Mieterhöhung war rechtswidrig und unwirksam, weil eine Staffelmietvereinbarung einem Mieter für die bezogene Zeit eine verlässliche und kalkulierbare Gewissheit über die zu zahlende Miete geben soll. Wenn Sie als Vermieter bei Abschluss eines Staffelmietvertrags bereits eine Modernisierungsmaßnahme planen, ist Ihnen deshalb zu raten, die Kosten der Modernisierung in der Staffelmietvereinbarung zu berücksichtigen. Denn während der Laufzeit des Staffelmietvertrages und danach ist eine Mieterhöhung wegen einer Modernisierung ausgeschlossen. Ihr Mieter darf nämlich auf die in einer Staffelmietvereinbarung gemäß § 557a BGB angekündigten und festgesetzten Mietkosten vertrauen. An diese Festsetzung sind Sie als Vermieter gebunden. Somit muss ein von einer Staffelmietvereinbarung betroffener Mieter von Mieterhöhungen gemäß § 559 BGB unbehelligt bleiben. Eine Staffelmietvereinbarung stellt somit einen vertraglichen Ausschluss einer Mieterhöhung gemäß §§ 558, 559 BGB dar. Dies gilt auch für die Zeit nach Geltung der Staffelmietvereinbarung (LG Berlin, Urteil v. 28.02.18, Az. 65 S 225/17).
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