Mieter und Untervermietung

  • von Helmut Kammann
  • 31 Jan., 2018

Mieter darf bei nachteiliger Änderung seiner Lebensumstände untervermieten

Als Vermieter sind Sie nur dann berechtigt, ihrem Mieter eine Untervermietung zu verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt. Dies stellte das Landgericht Berlin im Januar 2018 klar. Ein Mieter, der aus finanziellen Gründen zu einer Untervermietung gezwungen ist, kann von Ihnen als Vermieter nicht darauf verwiesen werden, sich eine günstigere Mietwohnung zu suchen.

Eine Mieterin, deren Kinder mittlerweile die gemeinsame Wohnung verlassen hatten, wollte fortan mit einem männlichen ausländischen Partner zusammenleben. Allerdings sollte der Partner zum Zweck der Reduzierung der Mietkosten der Mieterin, die Wohnung als zahlender Untermieter bewohnen. Zu diesem Zweck legte die Mieterin dem Vermieter eine aktuelle Aufenthaltserlaubnis ihres Partners vor, um dessen legalen Aufenthalt nachzuweisen. Da der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung dennoch verweigerte, reichte die Mieterin Klage ein.

Mit Erfolg! Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der Mieterin. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss ein Vermieter eine Untervermietung genehmigen, wenn das Interesse des Mieters an der Untervermietung das Interesse des Vermieters übersteigt und mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht (BGH, Urteil v. 11.06.2014, Az. VIII ZR 349/13). Das Interesse der Mieterin, ihre finanzielle Belastung und die Kosten mit ihrem neuen Partner als Untermieter zu teilen, war nach Ansicht des Gerichts höher zu bewerten als die Interessen des Vermieters. § 553 Abs. 1 BGB schützt das Interesse eines Mieters seinen Wohnraum zu erhalten. Nur wenn in der Person des Untermieters gewichtige Gründe vorliegen, ist ein Vermieter berechtigt, die Erlaubnis zur Untervermietung zu verweigern. Im entschiedenen Rechtsstreit konnte der Vermieter keinen berechtigten Einwand gegen den Untermieter geltend machen (LG Berlin, Beschluss v. 10.01.18, Az. 65 S 202/17).

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