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Dass
die Kosten einer Zwischenablesung nicht auf Mieter umgelegt werden können,
stellte das Amtsgericht Kassel im Mai 2018 klar.
Ein
Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer
Betriebskostenabrechnung. Der Mieter ging davon aus, dass zu seinen Gunsten
ein Guthabenbetrag i.H.v. 38,12 € entstanden war. Der Vermieter hatte diesen
Betrag jedoch nicht an den Mieter ausgezahlt, sondern einbehalten. Denn dem
Vermieter waren Kosten in der gleichen Höhe für eine Zwischenablesung
entstanden. Laut einer Regelung im Mietvertrag durften dem Mieter die Kosten
einer Zwischenablesung auferlegt werden. Der Mieter akzeptierte das jedoch
nicht und reichte Klage ein.
Das
AG Kassel entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters und verurteilte
den Vermieter zur Auszahlung des Guthabens. Die Umlegung der Kosten der
Zwischenablesung auf den Mieter war nicht rechtmäßig. Wer die Kosten einer
Zwischenablesung zu tragen hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Gemäß § 535
Abs. 1 BGB trägt grundsätzlich der Vermieter die Kosten der Mieträume, wenn
nicht etwas anderes vereinbart wurde. Die im Mietvertrag getroffene Regelung,
wonach der Mieter die Kosten einer Zwischenablesung tragen sollte, war aber
rechtswidrig, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligte. Diese Regelung
war mit wesentlichen Grundsätzen der mietgesetzlichen Regelung nicht zu
vereinbaren. Denn die Kosten einer Zwischenablesung sind nicht umlagefähige
Kosten, weil es sich um Verwaltungskosten handelt, die grundsätzlich vom
Vermieter gem. § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB zu tragen sind. Gemäß § 556 Abs. 4 BGB
dürfen die Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 1 Satz 3 BGB und der
Betriebskostenverordnung nicht zum Nachteil eines Mieters erweitert werden.
Somit dürfen auch aus diesem Grund die Kosten einer Zwischenablesung als
Verwaltungskosten nicht auf einen Mieter umgelegt werden (AG Kassel, Urteil
v. 08.05.18, Az. 453 C 539/18).
Dr. Tobias Mahlstedt, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
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