Zwischenablesung

  • von Helmut Kammann
  • 27 Dez., 2018

Die Kosten einer Zwischenablesung können nicht auf Mieter umgelegt werden

Dass die Kosten einer Zwischenablesung nicht auf Mieter umgelegt werden können, stellte das Amtsgericht Kassel im Mai 2018 klar.

Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung. Der Mieter ging davon aus, dass zu seinen Gunsten ein Guthabenbetrag i.H.v. 38,12 € entstanden war. Der Vermieter hatte diesen Betrag jedoch nicht an den Mieter ausgezahlt, sondern einbehalten. Denn dem Vermieter waren Kosten in der gleichen Höhe für eine Zwischenablesung entstanden. Laut einer Regelung im Mietvertrag durften dem Mieter die Kosten einer Zwischenablesung auferlegt werden. Der Mieter akzeptierte das jedoch nicht und reichte Klage ein.

Das AG Kassel entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters und verurteilte den Vermieter zur Auszahlung des Guthabens. Die Umlegung der Kosten der Zwischenablesung auf den Mieter war nicht rechtmäßig. Wer die Kosten einer Zwischenablesung zu tragen hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Gemäß § 535 Abs. 1 BGB trägt grundsätzlich der Vermieter die Kosten der Mieträume, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde. Die im Mietvertrag getroffene Regelung, wonach der Mieter die Kosten einer Zwischenablesung tragen sollte, war aber rechtswidrig, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligte. Diese Regelung war mit wesentlichen Grundsätzen der mietgesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Denn die Kosten einer Zwischenablesung sind nicht umlagefähige Kosten, weil es sich um Verwaltungskosten handelt, die grundsätzlich vom Vermieter gem. § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB zu tragen sind. Gemäß § 556 Abs. 4 BGB dürfen die Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 1 Satz 3 BGB und der Betriebskostenverordnung nicht zum Nachteil eines Mieters erweitert werden. Somit dürfen auch aus diesem Grund die Kosten einer Zwischenablesung als Verwaltungskosten nicht auf einen Mieter umgelegt werden (AG Kassel, Urteil v. 08.05.18, Az. 453 C 539/18).

Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

© VNR AG, alle Rechte vorbehalten.


von Helmut Kammann 13. Juni 2019
Vermieter muss von nicht abgesprochener Schlüsselrückgabe Kenntnis haben
von Helmut Kammann 12. Juni 2019
Vermieter kann kurz vor Mietende keine Modernisierungsmaßnahme mehr durchsetzen
von Helmut Kammann 11. Juni 2019
Kappungsgrenze richtet sich immer nach der ungeminderten Miete
von Helmut Kammann 6. Juni 2019
Klagt Vermieter auf Mietkaution muss Mieter Prozesszinsen zahlen
von Helmut Kammann 5. Juni 2019
Kosten eines Bewachungsdienstes können nicht immer auf Mieter umgelegt werden
von Helmut Kammann 4. Juni 2019
Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 BGB gilt für alle Kosten
von Helmut Kammann 3. Juni 2019
Trotz falscher Abrechnung schuldet Mieter Betriebskosten
von Helmut Kammann 31. Mai 2019
Mieterhöhungen in Dortmund werden ab 01.06.2019 stärker begrenzt – es gilt erstmals eine 15%ige Kappungsgrenze
von Helmut Kammann 29. Mai 2019
Keine Umlegung von Betriebskosten bei unklarer Vereinbarung
von Helmut Kammann 28. Mai 2019
Heizkosten können rein nach Verbrauch geteilt werden
Weitere Beiträge