Abrechnungsfrist

  • von Helmut Kammann
  • 02 Jan., 2019

Vermieter muss trotz Ablauf der Abrechnungsfrist ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung vorlegen

Wenn Sie als Vermieter bis zum Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 BGB Ihrem Mieter nicht die jährlich zu erstellende Betriebskostenabrechnung vorgelegt haben, hat Ihr Mieter dennoch einen Anspruch auf Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung. Dies stellte das Amtsgericht Saarbrücken im Juli 2018 klar.

Ein Mieter hatte seinen Vermieter auf Erteilung einer Betriebskostenabrechnung verklagt. Zwar sah der schriftliche Mietvertrag keine Leistung gesonderter Vorauszahlungen des Mieters auf die Betriebskosten vor; jedoch war zwischen den Parteien unstreitig, dass derartige Vorauszahlungen vereinbarungsgemäß geleistet wurden. In der Vergangenheit wurde durch die Hausverwaltung über die Betriebskosten bis in das Jahr 2013 abgerechnet. Der Vermieter hatte jedoch anschließend keine Betriebskostenabrechnungen mehr vorgelegt.

Das AG Saarbrücken entschied zu Gunsten des Mieters, dass dieser gegen den Vermieter einen Anspruch auf Erteilung der ausstehenden Betriebskostenabrechnungen aus dem schriftlichen Mietvertrag i.V.m. § 556 Abs. 3 BGB hatte. Hat ein Vermieter bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 BGB keine Betriebskostenabrechnung erstellt, so steht dem Mieter ein Anspruch auf Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung zu. Der Abrechnungsanspruch entsteht mit Ablauf der Frist des § 556 Abs. 3 BGB. Unstreitig hatte der Vermieter über die Betriebskosten seit 2013 keine Abrechnungen erstellt. Die Abrechnungen über die Betriebskosten waren jeweils 1 Jahr nach Ende eines Wirtschaftsjahres fällig. Der Anspruch des Mieters war auch nicht verwirkt. Denn der Mieter hatte mit der Anforderung der fälligen Abrechnungen nicht zu lange gewartet und auch nicht den Anschein erweckt, dass er auf die Abrechnungen keinen Wert lege (AG Saarbrücken, Urteil v. 25.07.18, Az. 3 C 477/17).

Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

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