Keine fristlose Kündigung
- von Helmut Kammann
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- 07 Jan., 2019
Unpünktliche Mietzahlung und Urkundenfälschung rechtfertigen keine fristlose Kündigung
Dass unpünktliche Mietzahlung und Urkundenfälschung eines Mieters nicht immer eine fristlose Kündigung rechtfertigen, stellte das Landgericht Berlin im September 2018 klar. Unpünktliche Mietzahlungen und die Verwendung eines gefälschten Dokuments stellen zwar eine Pflichtverletzung eines Mieters dar. Je länger aber ein Mietverhältnis dauert, desto weniger ist eine fristlose Kündigung wegen solcher Pflichtverletzungen nach Ansicht des LG Berlin gerechtfertigt.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich vor Gericht über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung des Vermieters. Der Vermieter hatte dem Mieter gekündigt, weil dieser ein gefälschtes Dokument vorgelegt hatte und auch nach einer Abmahnung weiter die Miete unpünktlich gezahlt hatte. Da der Mieter nicht freiwillig auszog, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein. Der Mieter war der Ansicht, dass die Kündigung ungerechtfertigt war, weil das Mietverhältnis seit längerer Zeit bestand.
Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Zwar kann ein Vermieter gemäß § 543 Abs. 1 BGB einen Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ihm unter Abwägung der beiderseitigen Interessen von Mieter und Vermieter ein weiteres Festhalten am Mietvertrag nicht mehr zumutbar ist. Dies kann insbesondere dann sein, wenn der Mieter die vereinbarte Miete trotz einer Abmahnung seines Vermieters weiterhin unpünktlich zahlt. Derartige Pflichtverletzungen eines Mieters rechtfertigen bei einem lang andauernden Mietverhältnis aber keine fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB, entschied das LG Berlin. Auch die Vorlage eines gefälschten Dokuments durch den Mieter war für das Gericht nicht so schwerwiegend, dass das Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses das Interesse des Mieters am Verbleib in der Mietwohnung überwog. Auch bezüglich einer ordentlichen Kündigung gem. § 573 Abs. 1 BGB war zu Gunsten des Mieters zu berücksichtigen, dass er bereits lange Zeit Mieter war (LG Berlin, Beschluss v. 13.09.18, Az. 67 T 137/18).
Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht