Keine fristlose Kündigung
- von Helmut Kammann
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- 10 Apr., 2019
Aggressivität eines gegängelten Mieters rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Dass Aggressivität eines Mieters keine Kündigung rechtfertigt, wenn der Mieter vom Vermieter oder anderen Hausbewohnern kontrolliert und gegängelt wird, stellte das Amtsgericht Homburg im November 2018 klar. Reagiert ein Mieter aggressiv auf ständiges Nachspionieren, Vorhaltungen und Unterstellungen, rechtfertigt dies keine fristlose oder ordentliche Kündigung durch den Vermieter.
Ein Vermieter hatte einem Mieter fristlos, hilfsweise mit gesetzlicher Frist gekündigt, weil dieser angeblich seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt hatte. Dem Mieter wurde u. a. vorgeworfen, dass er Müll nicht getrennt hätte, ein Fenster seiner Mietwohnung auch bei Regen regelmäßig geöffnet ließ, die Haustüre nicht abschloss und die Batterien des Rauchmelders in seiner Mietwohnung nicht auswechselte. Zuletzt sollte der Mieter den Hausfrieden dadurch gestört haben, dass er einer anderen Hausbewohnerin "Halt die Fresse, du alte Sau " zugerufen haben soll. Da der Mieter nicht freiwillig auszog reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein. Zu dem anschließenden Gerichtsverfahren wurde die angeblich beschimpfte Hausbewohnerin als einzige Zeugin geladen.
Das AG Homburg entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Das Gericht zeigte hinsichtlich des Vorwurfs der Beleidigung Verständnis für den Mieter. Denn die als Zeugin geladene Hausbewohnerin hatte den Mieter regelrecht überwacht und ausspioniert und alle angeblichen Verfehlungen des gekündigten Mieters dokumentiert. Das Gericht war dennoch nicht überzeugt, dass der Mieter seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt hatte und der Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt war. Dass der Mieter den Müll nicht getrennt hatte, ein Fenster seiner Mietwohnung auch bei Regen regelmäßig geöffnet ließ, die Haustüre nicht abschloss und die Batterien des Rauchmelders nicht auswechselte, stellte zudem nach Ansicht des Gerichts jeweils für sich und insgesamt keinen Kündigungsgrund dar (AG Homburg, Urteil v. 09.11.18, Az. 4 C 216/18).
Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht