Überlassung
- von Helmut Kammann
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- 11 Apr., 2019
Aufgepasst, wenn Sie Ihrem Mieter den Rasenmäher überlassen!
Sie sollten als Vermieter ganz vorsichtig sein, wenn Sie Ihrem Mieter einen Gegenstand neben dem eigentlichen Mietobjekt überlassen wollen oder müssen.
Ein kleines Beispiel: Ihr neuer Mieter möchte die Küche des Vormieters übernehmen. Dieser hatte sie einfach Ihnen als Vermieter „geschenkt“, also in der Wohnung gelassen. Sie überlassen nun Ihrem neuen Mieter die Küche seines Vorgängers. Nun funktioniert der Kühlschrank nicht mehr. Was passiert? Ihr Mieter fordert Sie auf, den Mangel zu beheben. Zu Recht, wenn Sie keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen haben. Und darüber hinaus ist Ihr Mieter sogar noch berechtigt die Miete zu mindern.
Die Miete mindern darf Ihr Mieter nur, wenn die Mietsache Mängel hat. Darüber, was zur Mietsache gehört, entscheiden jedoch Sie. Stellen Sie die Weichen beim Abschluss des Mietvertrags selbst.
Sie müssen nämlich die Küche nicht mitvermieten. Auch ein Verkauf oder ein Verleihen kommen in Betracht – ohne Risiko für Sie!
Hier noch eine Liste möglicher zu überlassender Gegenstände, bei der Sie hellhörig werden sollten:
Abstellflächen
Heizlüfter
Satellitenanlage
Garten
Schubkarre
Briefkasten
Jalousien
Spiele
Kaffeemaschine
Stellplatz
Bilder
Kellerräume
Staubsauger
Bücher
Kinderspielgeräte
Telefone
Computer
Kleidung
Telefonanlage
Dachboden
Lampen
Teppichböden
Leiter
Tiefkühlschrank
EDV-Zubehör
Mobiliar
Tiere
Einbauküche
Treppenlift
Fahrzeuge
Uhren
Fernseher
Garage
Gardinen
Rasenmäher
Wäschetrockner
Gartengeräte
Rollos
Zeitungsständer
Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht