Überlassung

  • von Helmut Kammann
  • 11 Apr., 2019

Aufgepasst, wenn Sie Ihrem Mieter den Rasenmäher überlassen!

Sie sollten als Vermieter ganz vorsichtig sein, wenn Sie Ihrem Mieter einen Gegenstand neben dem eigentlichen Mietobjekt überlassen wollen oder müssen.

Ein kleines Beispiel: Ihr neuer Mieter möchte die Küche des Vormieters übernehmen. Dieser hatte sie einfach Ihnen als Vermieter „geschenkt“, also in der Wohnung gelassen. Sie überlassen nun Ihrem neuen Mieter die Küche seines Vorgängers. Nun funktioniert der Kühlschrank nicht mehr. Was passiert? Ihr Mieter fordert Sie auf, den Mangel zu beheben. Zu Recht, wenn Sie keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen haben. Und darüber hinaus ist Ihr Mieter sogar noch berechtigt die Miete zu mindern.

Die Miete mindern darf Ihr Mieter nur, wenn die Mietsache Mängel hat. Darüber, was zur Mietsache gehört, entscheiden jedoch Sie. Stellen Sie die Weichen beim Abschluss des Mietvertrags selbst.

Sie müssen nämlich die Küche nicht mitvermieten. Auch ein Verkauf oder ein Verleihen kommen in Betracht – ohne Risiko für Sie!

Hier noch eine Liste möglicher zu überlassender Gegenstände, bei der Sie hellhörig werden sollten:

Abstellflächen

Heizlüfter      

Satellitenanlage

Garten

Schubkarre

Briefkasten    

Jalousien      

Spiele

Kaffeemaschine        

Stellplatz

Bilder  

Kellerräume  

Staubsauger

Bücher

Kinderspielgeräte      

Telefone

Computer      

Kleidung        

Telefonanlage

Dachboden    

Lampen        

Teppichböden

Leiter  

Tiefkühlschrank

EDV-Zubehör

Mobiliar                      

Tiere

Einbauküche

Treppenlift

Fahrzeuge    

Uhren

Fernseher      

Garage          

Gardinen        

Rasenmäher  

Wäschetrockner

Gartengeräte

Rollos

Zeitungsständer


Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

© VNR AG, alle Rechte vorbehalten.
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