Mietminderung

  • von Helmut Kammann
  • 23 Apr., 2019

Vorübergehend erhöhte Lärmbelästigungen durch eine Baustelle rechtfertigen keine Mietminderung

Eine vorübergehende Lärmbelästigung durch eine Baustelle rechtfertigt auch dann keine Mietminderung, wenn tagsüber die Fenster geschlossen bleiben müssen. Dies stellte das Landgericht Berlin im Januar 2019 klar.

Ein Mieter und sein Vermieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mietminderung. Der Mieter forderte eine durch seine Mietminderung bedingte Mietrückzahlung ein. Hintergrund war, dass eine Baustelle in der Nachbarschaft eine erhöhte Lärmbelastung verursachte. Die Bauarbeiten fanden täglich zwischen 7:00 Uhr und 19:00 Uhr statt. Teilweise wurde mit schwerem Gerät gearbeitet, so dass die Mieter tagsüber die Fenster geschlossen halten mussten. Da der Vermieter die Zahlungsansprüche des Mieters zurückwies, reichte der Mieter eine Zahlungsklage ein.

Ohne Erfolg! Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Nach Ansicht des Gerichts lag kein Mietmangel gem. § 536 Abs. 1 BGB vor. Eine vorübergehende Lärmbelästigung durch eine Baustelle rechtfertigt auch dann keine Mietminderung, wenn tagsüber die Fenster geschlossen bleiben müssen. Vorübergehender Baulärm stellt ohne konkrete Beschaffenheitsvereinbarung im Mietvertrag keinen Mangel dar, der einen Mieter zur Mietminderung berechtigt. Eine Beschaffenheitsvereinbarung hatten Vermieter und Mieter im Mietvertrag nicht getroffen. Der festgestellte Baulärm bewegte sich zudem in den Grenzen des einschlägigen Landesimmissionsschutzgesetzes. Einen Vermieter trifft keine Haftung für ein allgemeines Lebensrisiko. Baustellenlärm kann nicht automatisch als Minderungsgrund herangezogen werden (LG Berlin, Urteil v. 23.01.19, Az. 65 S 170/18).

Dr. Tobias Mahlstedt,

Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

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