Scheidung

  • von Helmut Kammann
  • 21 Mai, 2019

Bei Trennung eines Paares trägt der in der Mietwohnung verbleibende Partner die Miete

Wenn ein Paar, welches gemeinsam eine Mietwohnung angemietet hat sich trennt, trägt der in der Mietwohnung verbleibende Mieter die Miete. Das gilt aber nur im Innenverhältnis der Partner, wenn zumindest stillschweigend vereinbart wird, dass ein Partner die Wohnung weiter nutzt und der andere ausziehen soll. Dem Vermieter haften beide Mieter weiterhin auf Zahlung der Miete. Dies stellte das Amtsgericht Pforzheim im April 2019 klar.

Ein Paar zog im Jahr 2016 in eine Mietwohnung ein, welche die Partner gemeinsam als Mieter angemietet hatten. Im August 2017 trennten sich die Frau und der Mann. Nach einer Auseinandersetzung, in welcher die Frau von ihrem Expartner verletzt wurde, zog die Frau aus der gemeinsamen Wohnung aus. Nachdem die Mieterin zunächst die Hälfte der Miete an den Vermieter weiter entrichtet hatte, verklagte sie nun ihren ehemaligen Partner auf Rückerstattung der von ihr nach ihrem Auszug geleisteten Mietzahlungen.

Mit Erfolg, denn das AG Pforzheim entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der Klägerin. Ihr stand ein Anspruch aus § 426 BGB gegen ihren früheren Partner und Mitmieter zu. Seit dem Auszug seiner früheren Partnerin war der Mitmieter verpflichtet die Miete im Innenverhältnis alleine zu tragen. Wenn zwei Mieter einen Mietvertrag unterzeichnet haben, haften beide als Gesamtschuldner gegenüber dem Vermieter auf Zahlung der Miete. Zieht ein Mieter aus, haftet er zwar gegenüber dem Vermieter weiterhin auch in voller Höhe für die Miete gemäß § 421 BGB. Allerdings müssen mehrere Mieter gemäß § 426 BGB die Miete zu gleichen Teilen tragen. Scheitert eine Partnerschaft und kommt es zur Trennung und nutzt ein Partner nach der Trennung die Mietwohnung alleine weiter, hat er im Innenverhältnis die Miete alleine zu tragen und muss Mietzahlungen des früheren Mitmieters erstatten (AG Pforzheim, Urteil v. 18.04.19, Az. 8 C 14/19).

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

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